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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der SENNEBOGEN Maschinenfabrik GmbH
Hebbelstraße 30, D-94315 Straubing
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen
1. Allgemeines
- Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der jeweils gültigen Fassung. - Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
- Vereinbarungen, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluß sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.
- Weitere Vereinbarungen oder mündliche Zusagen, insbesondere über vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen, sind von uns nicht abgegeben worden. Die für uns auftretenden Personen sind nicht befugt, mündliche Änderungen des vorformulierten Vertragstextes vorzunehmen, mündliche Zusatzabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
- Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) Anwendung. Die Verhandlungssprache ist deutsch.
- Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Bestellers sowie für unsere Verpflichtungen der Sitz unseres Unternehmens.
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ein-schließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand Straubing, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam bzw. durchführbar ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
2. Angebot, Umfang der Lieferung bzw. Leistung, Unteraufträge, Selbstbelieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang und Rücksendungen und Abnahme
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns.
Der Besteller ist an sein Angebot (Bestellung) 4 Wochen vom Tage des Eingangs seiner Bestellung an gebunden. - Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots durch uns dieses, sofern dieses angenommen wird und keine Auftragsbestätigung vorliegt.
- Unterlagen, wie Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen und anderen Unterlagen (z. B. auch bei Ausschreibungen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen nur nach unserer vorheriger schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
- Technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Farben, Mustern usw. bleiben vorbehalten, solange diese für den Besteller zumutbar sind, also insbesondere wenn es sich um werterhaltende oder wertverbessernde Änderungen und/oder Abweichungen handelt. Dies gilt für Nachlieferungen entsprechend.
- Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und selbständig abrechenbar, soweit die Interessen des Bestellers gewahrt sind, insbesondere der Lieferumfang nicht abgeändert wird und dem Besteller unter Berücksichtigung der Art des Leistungsgegenstandes und seiner typischen Verwendung eine Lieferung in Teilen und zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.
- Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der vom Besteller rechtsverbindlich rückbestätigten Auftragsbestätigung bei uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder aus einem anderen Vertrag aus den laufenden Geschäftsbeziehungen im Verzug ist. Unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers bleiben davon unberührt.
Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand spätestens am 15. Kalendertag nach dem Liefertermin abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. - Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z. B. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen usw.), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen, sofern der Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig eingetreten ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
- Bei Lieferverzug kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist, sofern eine Fristsetzung nicht von Gesetzes wegen entbehrlich ist, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. Entsprechendes gilt im Fall eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Die Folgen des Lieferverzuges bzw. der Unmöglichkeit bestimmen sich nach Ziffer 6.
- Wird die Ware oder der Leistungsgegenstand nicht zu dem vereinbarten Termin vom Besteller abgeholt, wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verschoben oder holt der Besteller die Ware oder den Leistungsgegenstand nach Mitteilung der Bereitstellung einschließlich einer Mahnung nicht ab, so werden dem Besteller, beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Ter-mins, der Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Erhalt der Mahnung, die durch die Lagerung und Finanzierung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % v. H. des entsprechenden Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der verzögerten Abnahme, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet, sofern der Besteller nicht niedrigere Kosten nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist mit einem anderen Liefergegenstand zu beliefern.
Bei Vereinbarung von Zusatz- oder Nachtragsaufträgen, die zu einer Lieferverzögerung des Liefergegenstandes führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend. - Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt – auch durch eigene Fahrzeuge bzw. auch bei FOB- und CIF-Geschäften – auf den Besteller über, auch im Fall einer Franko-Lieferung. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie die zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt bewirkt. Im übrigen wird auf Ziffer 6 verwiesen. Zur Transportversicherung sind wird berechtigt, aber nicht verpflichtet. Diese Kosten trägt der Besteller.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 5 entgegenzunehmen.
- Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen Lieferverzugs vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
- Rücksendungen aufgrund evtl. Spätlieferungen, Reklamationen oder aus sonstigen Gründen können nur nach vorheriger Absprache mit uns zurückgenommen werden. Nicht genehmigte Rücksendungen werden von uns nicht angenommen.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand nach Maßgabe vorstehender Ziffer 2.10 auf Kosten des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und sofortige Zahlung des Preises zu verlangen, oder bei Lieferung auf Kredit die Lieferzeit auf die Laufzeit des Kredits anzurechnen. - Wird eine Prüfung und Abnahme durch den Besteller oder seine Beauftragten besonders vereinbart, so muss sie rechtzeitig vor dem Versand in unserem Werk erfolgen. Die Kosten trägt der Besteller.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk/Lager ausschließlich Verladung und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Unsere allgemeinen Zahlungsbedingungen sind für den Besteller in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung verbindlich. Er kann schuldbefreiend nur an uns zahlen. - Evtl. vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher bei Vertragsschluss schwebender oder teilweise nicht erfüllter Verträge zwischen dem Besteller und uns.
- Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber. Spesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Die Mehrwertsteuer ist ebenso sofort zur Zahlung fällig.
- Unsere Vertreter und sonstigen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, ist die Gegenleistung in der in der Bundesrepublik Deutschland als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannte Währung in bar und ohne jeden Abzug zu entrichten, und innerhalb von fünf Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft in voller Höhe fällig.
- Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
Im Verzugsfalle werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus anderen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Besteller sofort fällig, trotz etwaiger Fälligkeits- oder Stundungsabreden. - Bei Nichteinhaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluß bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Kommt der Besteller dem Verlangen nach Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht nach, sind wir nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten.
- Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein oder mehrere fol-gende Faktoren, wie Energiekosten und/oder Kosten für Roh- bzw. Vormaterial und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich dadurch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes erhöht haben.
Abgezogen werden jedoch die Kostenminderungen, die sich im gleichen Zeitraum bei den in Satz 1 genannten Faktoren ergeben haben.
Im Fall einer Preiserhöhung nach Satz 1 werden wir die Kostensteigerungen und -minderungen der Art und der Höhe nach darlegen. Für den Fall, dass die Preissteigerung 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.
4. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung vor.
Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel an den gelieferten Waren vor, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder künftig zustehen.
Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese Ware auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Eine Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. - Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1. - Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Inland zu geschäftsüblichen Konditionen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 4.4 bis 4.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Im übrigen hat sich der Besteller jeder Verfügung – insbesondere Übereignung, Verpfändung und Besitzübertragung – vorbehaltlich vorderen Absatzes über die Liefergegenstände oder neu entstandenen Sachen zu enthalten, solange sie in unserem Alleineigentum oder Miteigentum stehen. Er hat für sichere und sachgemäße Verwahrung zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Wir können uns jederzeit von der Einhaltung dieser Verpflichtungen überzeugen und vom Besteller die erforderlichen Nachweise verlangen. - Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Forderungen, wie die Vor-behaltsware gem. Ziffer 4.1. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 4.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an.
Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. - Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht wer-den wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. - Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden. - Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche – berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben hiervon unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe sowie zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden.
Für die zurückgenommenen Waren wird eine Gutschrift in Höhe des ehemaligen Rechnungsbetrages abzüglich einen pauschalen Abzug von 10 % pro angefangenen Monat seit Lieferung bis zur Rücknahme erteilt. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden, der Besteller ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
5. Sach- und Rechtsmängel
- Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsdaten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, vertraglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder verbessert wird.
Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt.
Mängelrügen sind in jedem Fall nach Be- oder Verarbeitung ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war. - Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausgeschlossen. Die Mitteilungsfrist gilt nicht für verborgene Mängel. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
- Sachmängelrechte verjähren vorbehaltlich folgenden Absatzes in 12 Monaten, sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind – vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen – jegliche Sachmängelrechte ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Sofern die neu hergestellte Sache im Sinne des vorstehenden Satz 1 in weniger als 12 Monaten 2.000 Betriebsstunden oder mehr geleistet hat, verjähren Sachmängelansprüche nach 2.000 Betriebsstunden.
Während der Nacherfüllung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine Verlängerung der Gewährleistung, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung neu beginnen lassen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs in anderer Weise im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. - Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Wahl entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung, können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 – vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung und der Betriebssicherheit, oder der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber wir sofort zu verständigen sind, bzw. für den Fall, dass wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. - Mangelrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelrechte.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entsprechend.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen umfassen die zur Mangelbeseitigung notwendigen Ersatz- und Austauschteile, die Frachtkosten für normale Standardfrachtwege und -systeme sowie eventuell anfallende Zollkosten und sonstige Importsteuern in vom Besteller nachzuweisender Höhe. Weitere Kosten, insbesondere betreffend Arbeits- und Fahrtkosten, soweit diese nicht in den Frachtkosten enthalten sind, werden nicht übernommen, soweit keine gesonderte anderslautende Regelung vereinbart wurde.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
- Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Interesse hat.
- Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die über die deutschen Vorschriften hinausgehen.
- Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.10 entsprechend.
6. Ansprüche des Bestellers bei Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit und sonstigen Pflichtverletzungen sowie Haftungsbeschränkung
- Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich nicht aus den Ziffern 6.2 bis 6.8 etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Schadens- als auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers.
- Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
- in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder
- wegen der von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. - Die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist bei Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung auf den einfachen Nettopreis des einzelnen Vertragsgegenstandes beschränkt, aus dessen Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche des Bestellers resultieren.
- Die persönliche Haftung unserer Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Angestellten und Arbeitnehmer für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen, sofern sie nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu vertreten haben.
- Soweit dem Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche infolge von Mängeln nach den obigen Ziffern 6.1 bis 6.4 zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. vorstehender Ziffer 5.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, soweit eine strengere Haftung vertraglich bestimmt ist oder aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, ins-besondere auch zur Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, entnommen werden kann.
- Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller dann nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist.
- Unbeschadet vorstehender Beschränkungen bleibt ein etwaiges gesetzlich bestehendes Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag hiervon unberührt. Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Ware bestehen, ist jedoch erforderlich, dass wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.
7. Aufstellung und Inbetriebnahme
Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes sind unter Einhaltung unserer Vorschrif-ten, der gesetzlichen Bestimmungen und der Beachtung des Standes der Technik Sache des Bestellers bzw. des Endabnehmers. Wir sind jedoch berechtigt, die Aufstellung und Inbetriebnahme auf Verlangen zu übernehmen. In diesem Falle berechnen wir unsere Tagessätze für Monteure, Handwerkszeuge und Hilfsmittel einschließlich der Reise- und Transportkosten; der Besteller bzw. Endabnehmer ist verpflichtet, am Aufstellungsort alle erforderlichen Vorbereitun-gen zu treffen, insbesondere die Bauarbeiten rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen.
8. Schutzvorrichtungen
- Der Besteller ist verpflichtet, sich über alle von den zuständigen Behörden und Organen etwa vorgeschriebenen zusätzlichen Schutzvorrichtungen zu unterrichten und sie entweder auf seine Kosten anbringen zu lassen oder den Endabnehmer zur Anbringung zu veranlassen. Ferner ist er verpflichtet, sämtliche erforderlichen Genehmigungen von den zuständigen Behörden und Organen einzuholen.
- Wir übernehmen keine Haftung für fehlende oder nicht ausreichende, zusätzliche Schutzvorrichtungen.
9. Unzulässige Ausfuhr
- Bei Ausfuhr des Liefergegenstandes durch den Besteller oder den Endabnehmer haftet dieser für die Einhaltung der über die deutschen Vorschriften hinausgehenden Vorschriften des Bestimmungslandes.
- Die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada ist unzulässig, ausgenommen wir erklären uns ausdrücklich damit einverstanden.
- Der Besteller verpflichtet sich, bei einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes den Empfänger ebenfalls dementsprechend zu verpflichten.
- Wird gegen vorstehende Ziffern 9.1. bis 9.3. verstoßen, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des von uns einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Preises fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
10. Warenzeichen und Werbung
- Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit den Warenzeichen und den sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichen verwenden und veräußern, mit denen er von uns geliefert wurde.
- Der Besteller ist für die Lauterkeit seiner Werbung verantwortlich.
11. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 2.8 dieser Bedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wegen Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt im übrigen Ziffer 6. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Stand: 14.03.2008